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Haftung bei Programmfehlern und Viren


Referent: Freiherr Guenther v. Gravenreuth (Anwalt)

Hier kann leider nur eine unvollkommene Wiedergabe der Auskuenfte
erfolgen. (Auch mein Turbo-Kuli konnte leider nicht mithalten. Ausserdem
bin Ich kein Jurist.) Aber dieser Text kann im Zweifelsfalle sowieso
keinen Anwalt ersetzten. (Aber ich ich hab' mir trotzdem Muehe gegeben,
keinen Muell zu erzaehlen.)

Das wichtigste Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Produkthaftungsgesetz,
das regelt, unter welchen Bedingungen wer wie weit fuer Schaeden haften muss,
die durch ein Produkt (in unserem Falle ein Programm) wie auch immer
verursacht werden.

Ein Hersteller muss selbstverstaendlich haften fuer vorsaetzlich verursachte
Schaeden und bei "positiver Vertragsverletzung", d.h., wenn eine zugesicherte
Eigenschaft vom Produkt nicht erfuellt wird. In letzterem Fall hat der Kaeufer
ein Ruecktrittsrecht (vom Vertrag), falls der Fehler nicht schnell genug
behoben wird, und es besteht fuer den Hersteller eine Schadenersatzpflicht.
(Das gilt fuer Individualsoftware, d.h.  Auftragsarbeit.)

Aenderungen des Pflichtenheftes bzw. Abweichungen davon muessen mit dem
Auftraggeber abgesprochen werden. Dabei besteht sogar eine Mitwirkungspflicht
des Programmierers (bzw. Herstellers); d.h., er muss den Auftraggeber (je nach
dessen Wissensstand, also wenn der das Problem selbst nicht erkennen kann) auf
Probleme mit dem Pflichtenheft hinweisen, wenn also eine andere als die
spezifizierte Loesung besser waer. Wurde das Pflichtenheft erfuellt, muss der
Auftraggeber selbstverstaendlich das Produkt auch (vertragsgemaess) kaufen.

Grundsaetzlich verjaehrt nach deutschem Recht ein Fehler nach 6 Monaten,
auch wenn er nicht durch Verschleiss verursacht wurde, also auch bei
Software. (Verschleiss ist da ja relativ selten.) Der Kaeufer muss die
Fehler selbst vor Ablauf dieser Frist reklamieren, andernfalls hat er in
aller Regel keine Ansprueche gegenueber dem Hersteller (Pruefungspflicht
des Kaeufers). (Das gilt i.d.R. fuer "Stangensoftware".)

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegt weiteren
Beschraenkungen: So ist die Haftung bei direkten Personenschaeden (fuer
andere besteht sowieso keine Haftung) auf bis zu 160 Mio. DM beschraenkt.
Die Haftung fuer Sachschaeden, die nur besteht, wenn das Funktionieren der
fehlerhaften Funktion ausdruecklich zugesichert wurde, gilt nur fuer
Privatsachen. (Was "privat" heisst, entscheidet dabei nicht der Benutzer
oder die hauptsaechliche Verwendung des Geraetes, sondern andere objektive
Kriterien.) Falls die Erkennung des Fehlers bei der Herstellung noch
nicht moeglich war, besteht natuerlich auch keine Haftung fuer den
Hersteller. Bei Importgeraeten haftet im Allgemeinen der Importeur oder
der Haendler, da eine Klage in Taiwan (z.B.) kaum jemandem zuzumuten ist.

Der Autor des Programmes kann bei Fehlern nicht belangt werden, wenn er bei
einer Firma fuer diesen Zweck angestellt war. Da Programmieren eine
"gefahrengeneigte Arbeit" ist, muss sein Arbeitgeber die Fehlerfreiheit
sicherstellen, nicht der Programmierer selber. Ein freier Programmierer
dagegen haftet natuerlich selbst.

Hat ein Anwender eine fehlerhafte Version eines Programmes gekauft, so
muss er diese beim Vertreiber gegen die "fehlerfreie" Version umtauschen
(oder Geld zuruecknehmen und neu kaufen). Er darf nicht stattdessen eine
Schwarzkopie der neueren Version benutzen (auch wenn sie nicht teuerer
ist).

Auch von einem rechtmaessig erworbenen Programm duerfen Kopien nur mit
Zustimmung des Urheberrechtsinhabers angefertigt werden, soweit der
bestimmungsgemaesse Gebrauch des Programmes dadurch nicht beeintraechtigt
wird. (Das gilt z.B. auch fuer Kopien auf die Festplatte, soweit diese
ausdruecklich verhindert werden (Kopierschutz).)

Zur Realisierung der Ruecknahme eines Programms durch den Hersteller: Er
kann vom Kunden die Rueckgabe der Hardware und die physikalische Loeschung
des Programms verlangen (ggf. mit eidesstattlicher Erklaerung und
notarieller Beglaubigung). Eine physikalische Rueckgabe des Programms ist
nicht erforderlich, sofern der Hersteller noch eine Kopie davon besitzt.

Nun zum Thema Viren bzw. Programmanomalien, also Progammcode, der die
Faehigkeit zur Reproduktion hat und eine Funktionalitaet (das kann auch
die Reproduktion sein), die in rechtswidriger Weise etwas ausfuehrt, das
der berechtigte Benutzer nicht wuenscht. Gutartige Viren sind danach zwar
theortisch moeglich, aber kaum praktisch. (Welche Funktionalitaet wuenschen
schon alle Benutzer eines Programms, die dieses nicht selbst erfuellt?)
(Nebenbei: Man darf Viren nicht nach unbeteiligten Dritten bennen,
solange auch eine andere Bennung moeglich ist. Der Entwickler des Virus
ist dabei natuerlich nicht unbeteiligt.)

Eine Virenverseuchung stellt natuerlich einen Mangel dar. Es ist aber von
der Beweisfuehrung her sehr problematisch und teuer, nachzuweisen, dass
das Virus beim Hersteller auf die Diskette gelangt ist.

Die Praxis, zeitlich befristete Lizenzen zu vergeben und das Programm
nach Ablauf der Zeit sich selbst zerstoeren zu lassen, ist nur dann
zulaessig, wenn der Benutzer darueber informiert wird und wirklich nur das
Programm und nicht irgendwelche anderen Dateien zerstoert werden.

Die Veraenderung eines Programms ist im allgemeinen nicht zulaessig, ausser
zur Beseitigung von Fehlern oder vielleicht zur Druckeranpassung. (Aber
auch ein Virus, das Fehler beseitigt, muss nicht gutartig sein.
Vielleicht will der Benutzer es ja gar nicht.)

Ingo


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