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Uebersicht zu den Sondernetzen in den neuen Bundeslaendern


BEREICH "MILITAER"
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=> Netz der Westgruppen der sowjetischen Truppe (WGT)

-  Nutzung:
   Das Netz wird ueberwiegend als Fernsprechnetz fuer Zwecke der Fuehrung der
   WGT genutzt.

-  ordnungspolitische Grundlage:
   gem. Art. 12 und Anlage 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages ueber den
   Aufenthalt und Abzug sowjetischer Truppen wird dieses Netz betrieben.
   Die Vertragsbedingungen wurden in Anlehnung an die Bestimmungen des FAG
   erstellt und stehen damit anstelle einer erforderlichen Genehmigung nach
   Paragraph 2 Fernmeldeanlagengesetz (FAG)


=> S 1-Netz (Bundeswehr)

-  Nutzung:
   Es handelt sich um eine automatisches Waehlnetz, das flaechendeckend als
   Fernwahlnetz ausgebaut ist. Auszer der Bundeswehr sind noch weitere
   Nebenstellenanlagen angeschaltet (z.B. Ministerrat, BMI). Die GKI und
   andere Forschungseinrichtungen und Firmen benutzen Teile des S1 zur
   Vernetzung auf UUCP-Basis.

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 1 Abs. 5 Satz 3 FAG: BMVg hat das Recht, Fernmeldeanlagen zu
   errichten und zu betreiben, die zur Verteidigung des Bundesgebietes
   bestimmt sind.


BEREICH "INNERE VERWALTUNG"
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=> Sondernetze des MDI/BMI

-  Nutzung:
   Es handelt sich hierbei um Fernsprech- und Fernschreibnetze fuer die
   polizeiliche Kommunikation sowie um Notrufnetze.

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 1 Abs. 2 und 4 FAG: Netzmonopol und Telefondienstmonopol des
   Bundes beruehrt, wenn Verknuepfung zu anderen Netzen noch vorhanden; falls
   ausschlieszlich dem inneren Dienst der Laender und Gemeinden gewidmet:
   Parag. 3 Abs. 1 Punkt 1 FAG

=> Wasserwirtschaft

-  Nutzung:
   Netz entlang der Fernwasserversorgungsleitungen zum Fernwirken und
   Fernsprechen.

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 1 Abs. 2 und 4 FAG: Recht des Bundes Fernmeldeanlagen zu
   errichten und zu betreiben (Netzmonopol, Telefondienstmonopol beruehrt,
   da Verknuepfungen zu anderen Netzen bestehen)


=> Spezialfernmeldedienste der Regierung (Ex-Stasi-Netz)

-  Nutzung:
   Durch BMI im Groszraum Berlin, teilweise auch durch die Treuhandanstalt.

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. A Abs. 2 und 4 FAG: Netzmonopol und Telefondienstmonopol des
   Bundes beruehrt, da Netzuebergaenge zu anderen Netzen bestehen

=> Regierungsnetz (R-Netz)

-  Nutzung:
   Nebenstellenanlagen, die ueber das S 1-netz verbunden werden, also kein
   Netz in unserem Sprachgebrauch.

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 1 Abs. 2 FAG: Netzmonopol des Bundes


BEREICH "VERKEHR"
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=> Fernmeldenetz der Wasserstraszenverwaltung

-  Nutzung:
   Fernsprechnetz entlang der schiffbaren Binnenwasserstraszen

-  ordnungspolitische Grundlagen:
   Wasserstraszenverwaltung ist keine Transportanstalt im Sinne des Parag. 3
   Abs. 1 Nr. 2 FAG, damit handelt es sich nicht um eine genehmigungsfreie
   Fernmeldeanlage. Der Betrieb dieses Netzes unterliegt somit dem Parag. 1
   des FAG (Netzmonopol und Telefondienstmonopol da Verbindungen zu anderen
   Netzen bestehen)


=> BASA-Netz, Deutsche Reichsbahn

-  Nutzung:
   Datenuebermittlung, Fernwirken sowie Sprachvermittlung

-  ordnungspolitische Grundlagen:
   Parag. 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG: Genehmigungsfreie Fernmeldeanlage fuer
   Transportanstalten.


=> Autobahnfernsprechnetz

-  Nutzung:
   Fernsprechnetz der Autobahnverwaltung

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG (genehmigungsfreie Fernmeldeanlage fuer
   Transportanstalten) wird hier analog verwendet.


BEREICH "ENERGIE"
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=> Elektrizitaetsnetz

-  Nutzung:
   Netz dient dem Fernsprechen und Fernwirken

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 2 Abs. 2 Satz 2 FAG Verleihanspruch fuer Drahtfernmeldeanlagen von
   Elektrizitaetswerken, wenn die Verknuepfungen zum Kohle- und Gasnetz
   aufgehoben sind.


=> Kohlenetz

-  Nutzung:
   Fernsprechnetz

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 1 Abs. 2 und 4 FAG: Rechte des Bundes (Netz- und
   Telefondienstmonopol) betroffen.


=> Gasnetz

-  Nutzung:
   Fernsprechen und Fernwirken

-  ordnungspolitische Grundlage:
   Parag. 2 Abs. 2 Satz 2 FAG; Verleihungsanspruch fuer
   Drahtfernmeldeanlagen von Elektrizitaetsunternehmen ist analog angewandt
   worden.


SONDERNETZ CHEMIE
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-  Nutzung:
   Spezifisches Fernwirken und operatives Fernsprechen zur Steuerung der
   Erdoel-Pipelines sowie Fernsprechnetz zur Fuehrung der chemischen
   Industrie.

-  ordnungspolitische Grundlagen:
   Parag. 1 Abs. 2 4 FAG: Rechte des Bundes (Netz- und
   Telefondienstmonopol) betroffen.

MIK-Magazin, Feature

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