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G10 - Die Gesetze


Ueber das Gesetz hat es bei seiner Einfuehrung bereits erbitterte
Debatten gegeben. Das war 1968. Das mit gutem Grund, da sehr
gravierende Einschnitte in Grundrechte vorgenommen wurden,
die ausserdem weitgehend der richterlichen Ueberpruefung entzogen
wurden.

Neu ist im wesentlichen, dass nun neben den trationellen Post-
diensten, auch Telekomunikationsdienste von Drittanbietern
erfasst werden. Insoweit eine konsequente Anpassung an veraenderte
technische und rechtliche Gegebenheiten (teilweise Aufhebung
des Postmonopols). 

Was bedeutet das fuer die Mailbox? Sie wird gleichbehandelt, wie
andere Telekommunikationsmedien. Endlich wird sie vom Gesetzgeber
nicht nur zur Kenntnis, sondern sogar ernst genommen! Warum freut
sich da keiner???   ;-)

Die Mailbox, ihre Benutzer und Betreiber werden weder besser noch
schlechter behandelt, als das bei anderen Kommunikationsmededien
der Fall ist. Warum sollte sie auch? Nur weil Ihr davon betroffen
seid?? Macht Euch doch nicht laecherlich...

Von daher ist gegen die Einbeziehung von Mailboxen in das "G10"
nichts einzuwenden. An dem "G10" als solches gibt es allerdings
viel zu noergeln! Das aber schon seit seiner Einfuehrung. Ihr seid
mit Eurer Kritik also da, wo andere schon 1968 waren. Vielleicht
waren sogar Eure Eltern damals deswegen auf der Strasse...

Und nun werden auch allmaehlich, mit einer Verspaetung von gut 20
Jahren, ein paar Computerkids wach. Naja, besser spaet als gar nicht.
Aber wundert Euch nicht, wenn Euch mit dem Schnee von gestern keiner
recht ernst nehmen will.

Guten Morgen, Ihr Blitzmerker!!! 
							Andy

Doch nun endlich der Gesetzestext:

G10
Gesetz zur Beschraenkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
Fassung: BGBl I 1968, 949 

G10 @ 1
Fassung: 1989-06-08
(1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren fuer die freiheitliche 
    demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des 
    Bundes oder eines Landes einschliesslich der Sicherheit der in der 
    Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen 
    Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin 
    anwesenden Truppen einer der Drei Maechte sind die 
    Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, das Amt fuer den 
    militaerischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, 
    dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu 
    oeffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu ueberwachen und 
    aufzuzeichnen. 
(2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung 
    Auskunft ueber den Postverkehr zu erteilen und Sendungen, die ihr zur 
    Uebermittlung auf dem Postweg anvertraut sind, auszuhaendigen. Die 
    Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die 
    fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtigten 
    Stelle auf Anordnung Auskunft ueber den nach Wirksamwerden der Anordnung 
    durchgefuehrten Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur 
    Uebermittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhaendigen sowie 
    die Ueberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermoeglichen. 
    Sie haben fuer die Durchfuehrung der vorstehend genannten Anordnungen das 
    erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemaess @ 3 Abs. 2 Nr. 1 des 
    Gesetzes ueber die Zusammenarbeit des Bundes und der Laender in 
    Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ueberprueft und zum Zugang zu 
    Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermaechtigt ist. 


G10 @ 2
Fassung: 1978-09-13
(1) Beschraenkungen nach @ 1 duerfen unter den dort bezeichneten 
    Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer 
    den Verdacht bestehen, dass jemand
    1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (@@ 80, 80a, 81, 
       82 und 83 des Strafgesetzbuches), 
    2. Straftaten der Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates (@ 84, 
       85, 86, 87, 88, 89 des Strafgesetzbuches, @@ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 
       und 4 des Vereinsgesetzes), 
    3. Straftaten des Landesverrats und der Gefaehrdung der aeusseren 
       Sicherheit (@@ 94, 95, 96, 97a, 97b, 98, 99, 100, 100a des
       Strafgesetzbuches), 
    4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (@@ 109e, 109f, 109g des
       Strafgesetzbuches), 
    5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
       stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
       Nordatlantik-Vertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen 
       einer der Drei Maechte (@@ 87, 89, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 109e, 109f, 
       109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
       Strafrechtsaenderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der Fassung des 
       Achten Strafrechtsaenderungsgesetzes), 
    6. Straftaten nach @ 129a des Strafgesetzbuches oder 
    7. Straftaten nach @ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Auslaendergesetzes 
       plant, begeht oder begangen hat. 
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn die Erforschung 
    des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert 
    waere. Sie darf sich nur gegen den Verdaechtigen oder gegen Personen 
    richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 
    sie fuer den Verdaechtigen bestimmte oder von ihm herruehrende Mitteilungen 
    entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdaechtige ihren Anschluss 
    benutzt. 

G10 @ 3
Fassung: 1968-08-13
(1) Ausser in den Faellen des @ 2 duerfen Beschraenkungen nach @ 1 fuer Post- 
    und Fernmeldeverkehrsbeziehungen angeordnet werden, die der nach @ 5 
    zustaendige Bundesminister mit Zustimmung des Abgeordnetengremiums gemaess 
    @ 9 bestimmt. Sie sind nur zulaessig zur Sammlung von Nachrichten ueber 
    Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr eines 
    bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu 
    erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. 
(2) Die durch Massnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und 
    Unterlagen duerfen nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden. Dies 
    gilt nicht, wenn gegen die Person eine Beschraenkung nach @ 2 angeordnet 
    ist oder wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass 
    jemand eine der in @ 2 dieses Gesetzes oder eine andere in @ 138 des 
    Strafgesetzbuches genannte Handlung plant, begeht oder begangen hat. 

G10 @ 4
Fassung: 1989-06-08
(1) Beschraenkungen nach @ 1 duerfen nur auf Antrag angeordnet werden. 
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschaeftsbereichs
    1. in den Faellen des @ 2
       a) das Bundesamt fuer Verfassungsschutz durch seinen Praesidenten oder
          dessen Stellvertreter, 
       b) die Verfassungsschutzbehoerden der Laender durch ihre Leiter oder 
          deren Stellvertreter, 
       c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt fuer den militaerischen
          Abschirmdienst durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter, 
       d) bei Handlungen gegen den Bundesnachrichtendienst dieser durch 
          seinen Praesidenten oder dessen Stellvertreter, 
    2. in den Faellen des @ 3 der Bundesnachrichtendienst durch seinen 
       Praesidenten oder dessen Stellvertreter. 
(3) Der Antrag ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der 
    beantragten Beschraenkungsmassnahme schriftlich zu stellen und zu 
    begruenden. Der Antragsteller hat darin darzulegen, dass die Erforschung 
    des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert 
    waere.

G10 @ 5
Fassung: 1989-06-08
(1) Zustaendig fuer die Anordnung nach @ 1 ist bei Antraegen der 
    Verfassungsschutzbehoerden der Laender die zustaendige oberste 
    Landesbehoerde, im uebrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter 
    Bundesminister. 
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antragsteller und der 
    Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, 
    die fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen. In ihr sind 
    Art, Umfang und Dauer der Massnahme zu bestimmen und die zur Ueberwachung 
    berechtigte Stelle anzugeben. 
(3) Die Anordnung ist auf hoechstens drei Monate zu befristen. 
    Verlaengerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf 
    Antrag zulaessig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 
(4) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz unterrichtet das jeweilige 
    Landesamt fuer Verfassungsschutz ueber die in dessen Bereich getroffenen 
    Beschraenkungsanordnungen. Die Landesaemter fuer Verfassungsschutz teilen 
    dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz die ihnen uebertragenen 
    Beschraenkungsmassnahmen mit. 
(5) Beschraenkungsmassnahmen sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung 
    mitzuteilen, wenn eine Gefaehrdung des Zwecks der Beschraenkung 
    ausgeschlossen werden kann. Laesst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht 
    abschliessend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die 
    Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefaehrdung des Zwecks der 
    Beschraenkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es 
    nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fuenf Jahren noch nicht 
    eingetreten ist. Nach der Mitteilung steht den Betroffenen der Rechtsweg 
    offen; @ 9 Abs. 6 findet keine Anwendung. 
 
G10 @ 6
Fassung: 1968-08-13
(1) In den Faellen des @ 2 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen 
    den sich die Beschraenkungsmassnahme richtet. 
(2) Soweit sich in diesen Faellen Massnahmen nach @ 1 auf Sendungen 
    beziehen, sind sie nur hinsichtlich solcher Sendungen zulaessig, bei 
    denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schliessen ist, dass sie von 
    dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herruehren oder fuer ihn 
    bestimmt sind.

G10 @ 7
Fassung: 1989-06-08
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Massnahmen nach @ 1 Abs. 1 sind 
    unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle und unter Aufsicht 
    eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befaehigung zum Richteramt hat. 
(2) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder sind 
    die sich aus der Anordnung ergebenden Massnahmen nicht mehr erforderlich, 
    so sind sie unverzueglich zu beenden. Die Beendigung ist der Stelle, die 
    die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder dem 
    anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die fuer den oeffentlichen Verkehr 
    bestimmt sind, mitzuteilen. 
(3) Die durch die Massnahmen erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen 
    nicht zur Erforschung und Verfolgung anderer als der in @ 2 genannten 
    Handlungen benutzt werden, es sei denn, dass sich aus ihnen tatsaechliche 
    Anhaltspunkte ergeben, dass jemand eine andere in @ 138 des 
    Strafgesetzbuches genannte Straftat zu begehen vorhat, begeht oder 
    begangen hat.
(4) Sind die durch die Massnahmen erlangten Unterlagen ueber einen am 
    Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten zu dem in Absatz 3 genannten 
    Zweck nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht eines der in 
    Absatz 1 genannten Bediensteten zu vernichten. Ueber die Vernichtung ist 
    eine Niederschrift anzufertigen. 
 
G10 @ 8
Fassung: 1968-08-13
(1) Sendungen des Postverkehrs, die zur Oeffnung und Einsichtnahme der 
    berechtigten Stelle ausgehaendigt worden sind, sind unverzueglich dem 
    Postverkehr wieder zuzufuehren. Telegramme duerfen dem Postverkehr nicht 
    entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine 
    Abschrift des Telegramms zu uebergeben. 
(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Beschlagnahme von 
    Sendungen des Postverkehrs bleiben unberuehrt. 

G10 @ 9
Fassung: 1978-09-13
(1) Der nach @ 5 Abs. 1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen 
    zustaendige Bundesminister unterrichtet in Abstaenden von hoechstens sechs 
    Monaten ein Gremium, das aus fuenf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten 
    besteht, ueber die Durchfuehrung dieses Gesetzes.
(2) Der zustaendige Bundesminister unterrichtet monatlich eine Kommission 
    ueber die von ihm angeordneten Beschraenkungsmassnahmen vor deren Vollzug. 
    Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschraenkungsmassnahmen auch 
    bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission 
    entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden ueber die 
    Zulaessigkeit und Notwendigkeit von Beschraenkungsmassnahmen. Anordnungen, 
    die die Kommission fuer unzulaessig oder nicht notwendig erklaert, hat der 
    zustaendige Bundesminister unverzueglich aufzuheben. 
(3) Der zustaendige Bundesminister unterrichtet monatlich die Kommission 
    ueber von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene (@ 5 Abs. 5) oder 
    ueber die Gruende, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Faellen des 
    @ 5 Abs. 5 Satz 3 unterrichtet er die Kommission spaetestens fuenf Jahre 
    nach Einstellung der Beschraenkungsmassnahmen ueber seine abschliessende 
    Entscheidung. Haelt die Kommission eine Mitteilung fuer geboten, hat der 
    zustaendige Bundesminister diese unverzueglich zu veranlassen. 
(4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befaehigung zum 
    Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der 
    Kommission sind in ihrer Amtsfuehrung unabhaengig und Weisungen nicht 
    unterworfen. Sie werden von dem in Absatz 1 genannten Gremium nach 
    Anhoerung der Bundesregierung fuer die Dauer einer Wahlperiode des 
    Bundestages mit der Massgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der 
    Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spaetestens jedoch drei 
    Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die Kommission gibt sich eine 
    Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums 
    bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hoeren. 
(5) Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der 
    nach @ 5 Abs.1 fuer die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen zustaendigen 
    obersten Landesbehoerden und die Ueberpruefung der von ihnen angeordneten 
    Beschraenkungsmassnahmen geregelt. 
(6) Im uebrigen ist gegen die Anordnung von Beschraenkungsmassnahmen und 
    ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulaessig. 

G10 @ 10
Fassung: 1968-08-13
(1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 
    10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt. 
(2) Die auf Grund anderer Gesetze zulaessigen Beschraenkungen dieses 
    Grundrechts bleiben unberuehrt. 

G10 @ 11
Fassung: 1968-08-13
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der 
Deutschen Bundespost abzugelten. 

G10 @ 12
Fassung: 1989-06-08
(1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 
    10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschraenkt. 
(2) Die auf Grund anderer Gesetze zulaessigen Beschraenkungen dieses 
    Grundrechts bleiben unberuehrt. 

G10 @ 13
Fassung: 1989-06-08
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der 
Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die 
fuer den oeffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten. 
 
G10 @ 14
Fassung: 1989-06-08
Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 2, @ 
100a Nr. 1 Buchstaben b und d, gelten nach Massgabe des @ 13 Abs. 1 des 
Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 
auch im Land Berlin. 

G10 @ 15
Fassung: 1989-06-08
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des @ 9 Abs. 4, der am Tage nach 
der Verkuendung in Kraft tritt, am ersten Tag des auf die Verkuendung 
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. 

Das waren jetzt erstmal nur die G10-Gesetze. Jetzt noch die Aenderungen
des Gesetzes uebe Fernmeldeanlagen.
Quelle: Bundesgesetzblatt Nr. 25 14.6.1989

@ 1

(4) Jedemann ist berechtigt, Telekommunikationsdienstleistungen fuer andere
    ueber Fest- und Waehlverbindungen, die von der Deutschen Bundespost
    TELEKOM bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht fuer das
    Betreiben von Fernmeldeanlangen, soweit es der Vermittlung von Sprache
    fuer andere dient; dieses Recht steht ausschliesslich dem Bund zu
    (Telefondienstmonopol).

@ 1a

(1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen
    gemaess @ 1 Abs.4 fuer andere erbringen, muessen die Aufnahme des 
    Betriebes sowie Aenderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines Monats
    dem Bundesminister fuer Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen. 
    Der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation veroeffentlich diese
    Anzeigen halbjaehrlich in seinem Amtsblatt.

@ 25
    Das ausschliessliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des
    Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bleibt bis zum 1.7.1990
    bestehen.

@ 26
   Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen
   gemaess @ 1 Abs. 4 fuer andere am 1.7.1989 erbringen, muessen den Betrieb
   bis zum 1.1.1990 beim Bundesminister fuer Post und Telekommunikation 
   schriftlich anzeigen.

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